Flexible Hilfen

Ambulante flexible Hilfen nach §27 SGB VIII

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Wir sind Jugendhilfe - Wir sind flexibel

Die konstitutive Grundlage unseres Handelns sowie der Anspruch der Leistungsempfänger auf Hilfen zur Erziehung fußt auf § 27 Abs. 1 SGB VIII.

„Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“

Unser Leistungsangebot richtet sich zum einen an Mütter und Väter sowie Personensorgeberechtige und Erziehungsberechtigte, um diese nach dem Prinzip der Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit zu unterstützen, zu befähigen und zu beraten, sodass sie zur Erziehung und Betreuung umfänglich, tragfähig und zielführend befähigt werden.
Zum anderen orientiert sich unser Angebot an Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige, um das Recht auf Erziehung und Persönlichkeitsentwicklung wahrnehmen zu können und somit im Prozess der Verselbständigung adäquat unterstützt zu werden.

Im Spektrum der flexiblen Hilfen seien individuelle pädagogische Erfordernisse und Hilfen zur Erziehung zu finden, die keinem der konkret formulierten Leistungsformen der §§28-41 SGB VIII folgen.

Wir sind Jugendhilfe
Mit Wertschätzung und Empathie
Zusammen mit unseren Mitarbeitenden arbeiten wir am gemeinsamen Ziel - Die Welt von Kindern und Jugendlichen jeden Tag ein bisschen besser zu machen.
Tissen und Berger Jugendhilfe